Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 18.12.2013 - 1 K 1976/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Europarechtskonformität des in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GlüG normierten Trennungsgebots zwischen der Vermittlung von Sportwetten und dem Betrieb einer Gaststätte in Baden-Württemberg
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Untersagung von Sportwetten - Trennungsgebot
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 18.12.2013 - 1 K 1976/13
- VG Sigmaringen, 13.01.2014 - 1 K 1976/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12
Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte; …
Auszug aus VG Sigmaringen, 18.12.2013 - 1 K 1976/13
Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glückspielsektor bedürfen einer Rechtfertigung durch zwingende Allgemeinwohlinteressen (z.B. Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, Suchtbekämpfung, Jugend- und Spielerschutz), die neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Beschränkung zur Erreichung des angestrebten Zieles auch zur Voraussetzung hat, dass die Maßnahmen, mittels derer die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt wird, in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke beitragen (st. Rspr., vgl. exemplarisch EuGH, Urteile vom 06.03.2007, Rs. C-338/04 u.a. [Placanica], RdNrn. 49 und 53 und vom 08.09.2010, Rs. C- 316/07 u.a. [Stoß], RdNrn. 88 und 97, beide in Juris; ihm folgend BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, Juris, dort RdNr. 29).Dies betrifft sowohl die Prüfung der sog. Binnenkohärenz, d.h. die Frage, ob die normative Ausgestaltung und Praxis der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten konsequent an den überragend wichtigen Gemeinwohlzielen ausgerichtet ist, als auch die sog. intersektorale Kohärenz, d.h. die Frage, ob durch eine liberalere Politik in anderen Glücksspielsektoren (z.B. Geldspielautomaten) die mit den Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten verfolgten Gemeinwohlziele konterkariert werden (vgl. zu dieser Differenzierung BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, Juris, dort RdNrn. 31 ff.).
Diesbezüglich bedarf es ggf. der tatsächlichen Überprüfung, ob durch die Regelungen bezüglich der Geldspielautomaten die mit der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten verfolgten Ziele konterkariert werden (sog. intersektorale Kohärenz, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, Juris, dort RdNrn. 32 und 52).
- EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
Auszug aus VG Sigmaringen, 18.12.2013 - 1 K 1976/13
Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glückspielsektor bedürfen einer Rechtfertigung durch zwingende Allgemeinwohlinteressen (z.B. Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, Suchtbekämpfung, Jugend- und Spielerschutz), die neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Beschränkung zur Erreichung des angestrebten Zieles auch zur Voraussetzung hat, dass die Maßnahmen, mittels derer die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt wird, in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Gemeinwohlzwecke beitragen (st. Rspr., vgl. exemplarisch EuGH, Urteile vom 06.03.2007, Rs. C-338/04 u.a. [Placanica], RdNrn. 49 und 53 und vom 08.09.2010, Rs. C- 316/07 u.a. [Stoß], RdNrn. 88 und 97, beide in Juris; ihm folgend BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, Juris, dort RdNr. 29).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für jede beschränkende Maßnahme gesondert zu prüfen, ob sie den genannten Anforderungen entspricht (EuGH, Urteile vom 06.03.2007, Rs. C-338/04 u.a. [Placanica], RdNr. 49 und vom 08.09.2010, Rs. C- 316/07 u.a. [Stoß], RdNr. 93).
Zusätzlich stellt sich aber auch die Frage, ob hierdurch eine unzulässige mittelbare Diskriminierung ausländischer Anbieter vorgenommen wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 06.03.2007, Rs. C-338/04 u.a. [Placanica], RdNr. 49).
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2012 - 6 S 3335/11
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollzug des Ersten …
Auszug aus VG Sigmaringen, 18.12.2013 - 1 K 1976/13
Insgesamt erlaubt die Regelung in Schleswig-Holstein ein wesentlich weitergehendes Glücksspiel- und auch Sportwettenangebot als das LGlüG, so dass sich - wie vom Bundesgerichtshof thematisiert - die Frage stellt, ob die Prüfung der normativen Ausgestaltung von Regelungen, die in die Dienstleistungsfreiheit eingreifen, und deren tatsächliche Anwendung am Maßstab des unionsrechtlichen Kohärenzerfordernisses bundeseinheitlich oder wegen der vom Grundgesetz gewährleisteten Eigenständigkeit der Länder (Art. 20 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3) länderspezifisch zu erfolgen hat (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, Juris, und vom 19.12.2012 - 6 S 17/12 -, der in beiden Fällen diese Frage im Eilverfahren offen gelassen hat).Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - soweit der Kammer bekannt ist - ihr Gewerbe einschließlich der Vermittlung von Sportwetten in der Vergangenheit mehrere Jahre lang beanstandungsfrei ausgeübt hat (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, Juris).
- EuGH, 13.09.2001 - C-417/99
Kommission / Spanien
Auszug aus VG Sigmaringen, 18.12.2013 - 1 K 1976/13
Die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb eines Mitgliedstaats, namentlich zwischen zentralen, regionalen und lokalen Behörden, kann ihn u. a. nicht davon entbinden, den genannten Verpflichtungen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. September 2001, Kommission/Spanien, C-417/99, Slg. 2001, I-6015, Randnr. 37). - EuGH, 24.11.1993 - C-267/91
Strafverfahren gegen Keck und Mithouard
Auszug aus VG Sigmaringen, 18.12.2013 - 1 K 1976/13
Bei der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 5 LGlüG handelt es sich nicht nur um eine reine Vertriebsmodalität im Sinne der Keck-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.11.1993, Rs. C-267/91 und C-268/91 [Keck und Mithouard]), die zur Folge hätte, dass bereits kein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit vorläge. - BGH, 24.01.2013 - I ZR 171/10
BGH legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor
Auszug aus VG Sigmaringen, 18.12.2013 - 1 K 1976/13
Zu dieser Problematik hat der BGH dem EuGH mit Beschluss vom 24.01.2013 (- I ZR 171/10 -, Juris) folgende Fragen vorgelegt:.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2015 - 4 B 1173/14
Vermeidung einer Kumulation von Sportwettenangeboten mit dem Angebot gewerblichen …
Schon deshalb geht die Bezugnahme des Antragstellers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2013 - 1 K 1976/13 - ins Leere. - VG Karlsruhe, 13.02.2014 - 2 K 16/14
Verbot einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten
9 Letztlich kann aber offen bleiben, ob es bereits an einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit fehlt, weil eine solche entgegen der Ansicht des VG Sigmaringen in seinem Beschluss vom 18.12.2013 - 1 K 1976/13 - (juris) gerechtfertigt sein dürfte.